Filmförderung durch den Bund ist rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht entschied kürzlich über die Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Filmförderung des Bundes. Einige Kinogroßbetreiber hatten gegen das Gesetz zur Filmförderung geklagt. Sie vertraten die Auffassung, dass es sich bei Filmförderung um eine landeseigene Sache handele, in die der Bund nicht eingreifen dürfe.

Nach dem Filmförderungsgesetz sind die Kinobetreiber zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet. Durch diese Abgabe wird die Filmförderung finanziert. Nach Auffassung der antragsstellenden Kinobetreiber war die Erhebung dieser Abgabe rechtswidrig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wies die Klage zurück, die Filmförderung durch den Bund ist verfassungskonform und kann bestehen bleiben.

Rechtlicher Aspekt

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Wesentlichen über zwei grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zu entscheiden:

Kulturpolitik ist Ländersache. Nach Auffassung der Kinobetreiber handele es sich bei der Filmförderung um Kulturförderung, die nur durch die Bundesländer bestritten werden darf. Zweifelsohne: Film ist Kultur. Aber das ist nicht alles, Filmförderung ist sehr viel mehr, als Förderung der Kultur. Es handelt sich dabei auch Wirtschaftsförderung. Das Recht der Wirtschaft fällt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz in die Kompetenz des Bundes. Daher, so nun das Bundesverfassungsgericht, kann der Bund durchaus auch die Filmwirtschaft fördern. Der Bund darf laut Verfassung von seiner Gesetzgebungskompetenz zur Wirtschaftsförderung auch dann Gebrauch machen, wenn er damit auch kulturelle Aspekte fördert.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass das Instrument der Sonderabgabe verfassungsgemäß gebraucht wurde. Eine Besonderheit bei Abgaben besteht darin, dass die Abgabenschuldner ein bestimmtes gemeinsames Interesse an der Erhebung der Abgabe haben müssen. Dieses Interesse verneinten die antragsstellenden Kinobetreiber. Sie begründeten dies damit, dass sie nicht an der Entstehung deutscher Filme sondern lediglich am wirtschaftlichen Erfolg interessiert seien. Die Marktentwicklung und das Publikumsverhalten zeigten aber – so das Bundesverfassungsgericht – dass durchaus ein Interesse von Kinobetreibern am deutschen Film besteht. Auch die Auffassung der Kinogroßbetreiber, der deutsche Film sei auf die Filmförderung nicht angewiesen, wies das Gericht als falsch zurück.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist für die Filmwelt von wesentlicher, ja essentieller Bedeutung. Die Länder leisten erhebliche Anstrengungen und investieren sehr intensiv in die Filmförderung. Allerdings genügt die Finanzkraft der Länder nicht, um die nötigen Mittel für die Unterstützung dieses Wirtschaftszweiges aufzubringen. Gerade Großproduktionen, die aus wirtschaftlicher Sicht essentiell sind, können nicht allein von den Ländern finanziert werden.

Abgesehen davon wäre es auch nicht gerechtfertigt, dem Bund hier die Hände zu binden. Die Filmförderung ist Standortförderung für ganz Deutschland und hat starke Auswirkungen weit über die Grenzen einzelner Bundesländer oder gar Regionen hinaus.

Eine gute, umfassende und abgestimmte Filmförderung auf Bundes- und Landesebene ist nötig, um an der Entwicklung der letzten Jahre anzuknüpfen. Gerade für Großproduktionen – die für das Überleben der Filmbranche unverzichtbar sind – ist die Förderung durch den Bund essentiel. Der deutsche Film hat eine herausragende Entwicklung genommen. Deutsche Produktionen können sich im internationalen Vergleich durchaus sehen lassen. Nun gilt es, die Entwicklung fortzusetzen und die Filmwirtschaft in der internationalen Medienwelt weiterhin stetig zu fördern.

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